Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Verträge zwischen der Wupperlager GmbH und dem Kunden Anwendung. Die Wupperlager GmbH wird nachfolgend „Vermieterin“ und der Kunde „Mieter“ genannt.

§ 2 Vertragsgegenstand

Die Vermieterin vermietet an die Mieterin Lagerraum zum Zwecke der Lagerung von Gegenständen. Die Lagerräume werden ausschließlich zum Zwecke der Aufbewahrung von Gegenständen zur Verfügung gestellt. Die Lagerräume dürfen nicht zu Wohnzwecken oder Ähnlichem genutzt werden. Die Vermieterin schuldet keine Bewachung; sie ist weder Lagerhalter noch Verwahrer.

§ 3 Ausgenommene Gegenstände

Der Mieter erkennt an, dass folgende Gegenstände nicht in die Lagerräume verbracht werden dürfen und vom Mietverhältnis ausgenommen sind:
a) Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder andere eingelagerte Gegenstände oder Personen befürchten lassen;
b) feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende Güter;
c) Güter, die geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;
d) lebende Tiere;
e) Müll und sonstige Abfälle;
f) Waffen, Sprengstoff oder Munition;
g) Betäubungsmittel im Sinne des BTMG
h) Gegenstände, die durch Straftaten erlangt wurden;
i) toxische oder gefährliche oder ökologisch gefährliche Substanzen;
j) Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geldmünzen, Wertpapiere jeder Art, Urkunden, Kunstgegenstände etc.

§ 4 Pflichten der Vertragsparteien

1. Die Vermieterin stellt dem Mieter Lagerräume zur Verfügung. Die Sicherung des Zugangs zu den einzelnen Lagerräumen hat der Mieter zu besorgen. Die Lagerräume sind durch Vorhängeschlösser verschließbar, welche der Mieter zu erwerben hat. Die Schlösser stehen im Eigentum des Mieters. 2. Die Vermieterin gewährleistet gegenüber dem Mieter den Zugang zu den Lagerräumen zu den ausgelegten Öffnungszeiten. 3. Die Vermieterin ist nicht zur Eingangskontrolle verpflichtet, ob die eingebrachten Gegenstände den Voraussetzungen des § 3 dieses Vertrages entsprechen. Diese Aufgabe obliegt ausschließlich dem Mieter.

§ 5 Mietzins

1. Der zu zahlende Mietzins bestimmt sich nach der Preisliste.

2. Die erste Mietzinsrate ist unmittelbar bei Vertragsabschluss in bar fällig. Folgebeträge werden monatlich fällig und sind auf das folgende Konto zu überweisen:

Bankverbindung bis Ende 2013: Kontoinhaber: Wupperlager GmbH, Stadtsparkasse Wuppertal, Kontonummer: 653568, Bankleitzahl: 33050000, Bank: Stadtsparkasse Wuppertal.

Bankverbindung ab 2014: Kontoinhaber: Wupperlager GmbH, IBAN: DE11330500000000653568, IBAN (Papierform): DE11 3305 0000 0000 6535 68, BIC: WUPSDE33XXX, Bank: Stadtsparkasse Wuppertal

Achten Sie bitten auf den Tag des Vertragsabschlusses. Wurde der Vertrag beispielsweise am 15.01 geschlossen, muss die monatliche Rate am 15.02 erfolgen, usw. 3. Die Mietzinsarten sind monatlich im Voraus fällig.

§ 6 Untervermietung

Eine Untervermietung der Lagerräumlichkeiten ist nicht gestattet. Ebenfalls ist eine Übertragung dieses Mietvertrages ausgeschlossen.

§ 7 Dauer des Mietverhältnis

Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Laufzeit geschlossen.

§ 8 Betreten des Mietobjekts

1. Dem Mieter steht es frei, das Mietobjekt zu den Öffnungszeiten zu betreten. Zu dem gemieteten Lagerraum hat ausschließlich der Mieter Zutritt. Der Mieter kann vom Vermieter einen Transponder erhalten, mit dem er auch außerhalb der Öffnungszeiten zu den Räumlichkeiten Zutritt erhält. Bei Verlust werden 20 € in Rechnung gestellt.

2. Der Mieter benötigt für den von ihm angemieteten Container ein eigenes Schloss.

3. In Notfällen hat die Vermieterin das Recht, die Lagerräume zu betreten. Der Mieter räumt der Vermieterin hiermit die Befugnis ein, sich den Zugang zu den Lagerräumen, wenn erforderlich, mit Gewalt zu verschaffen.

§ 9 Gewährleistung/Haftung

1. Die Gewährleistung der Vermieterin ist auf vertragswesentliche Pflichten der Vermieterin beschränkt, insbesondere Überlassung der Mietsache zum vertragsmäßigen Gebrauch. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass die Vermieterin keine Garantie für die Bewachung und Sicherheit der eingebrachten Gegenstände übernimmt. 2. Im Übrigen ist die Haftung der Vermieterin einschließlich des Verhaltens ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen wegen Verletzungen sonstiger Pflichten, unerlaubter Handlungen und positiver Vertragsverletzungen auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Die Vermieterin haftet daher nicht für Schäden, die dem Mieter an dem ihm gehörenden Gegenständen, Daten u. ä. entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Einwirkungen sind, es sei denn, dass die Vermieterin den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Hinsichtlich schuldhaft verursachter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen. 3. Der Ersatz mittelbarer Schäden – wie z. B. entgangener Gewinn – wird ausgeschlossen. 4. Haben andere Ursachen an der Entstehung eines Schadens mitgewirkt, für den die Vermieterin einzustehen hat, so haftet der Vermieterin nur in dem Umfang, wie ihr Verschulden im Verhältnis zu den anderen Ursachen steht. 5. Es obliegt dem Mieter, die eingebrachten Gegenstände sofort nach Entnahme auf eventuelle Schäden oder Verluste zu überprüfen und dies unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen. 6. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schäden, Kosten und Auslagen frei, die dadurch entstehen, dass ein Mieter Gegenstände, die nach der Klausel § 3 dieses Vertrages ausgenommen sind, in die Räumlichkeiten verbringt.

§ 10 Versicherungspflicht

Der Mieter muss die eingebrachten Waren versichern. Die Vermieterin kann, muss aber nicht, den Abschluss eines Mietvertrages verweigern, wenn die Versicherung nicht nachgewiesen ist.

§ 11 Kündigung

1. Die Vermieterin kann den Mietvertrag bis zum 15. eines jeden Monats zum Monatsende kündigen. 2. Die Vermieterin ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn a) der Mieter die Räumlichkeiten zu anderen als den in § 2 bestimmten Zwecken nutzt; b) der Mieter gegen die Klausel des § 3 dieses Vertrages verstößt; c) der Mieter mit einer Mietzinszahlung mehr als 14 Kalendertage im Verzug ist; d) über das Vermögens des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. 3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus sonstigem Grund bleibt unberührt. 4. Der Mieter kann jederzeit kündigen. Zuviel bezahlte Beträge werden dem Mieter erstattet.

§ 12 Pfandrecht

Der Vermieterin steht an den eingebrachten Gegenständen ein Vermieterpfandrecht nach den gesetzlichen Vorschriften zu.

§ 13 Containerumstellung

Es bleibt dem Vermieter vorbehalten, den und die vom Mieter angemieteten Container umzustellen.

§ 14 Videoüberwachung

Es bleibt dem Vermieter vorbehalten, die Räume mit einer Videokamera zu überwachen und die Daten zu speichern.

§ 15 Beendigung des Mietverhältnisses

Nach Ende des Mietvertrages hat der Mieter den Lagerraum gesäubert zu übergeben. Der Mieter hat sämtliche im Lagerraum befindliche Gegenstände zu entfernen. Wird der Lagerraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht binnen eines Monats geräumt, so ist die Vermieterin berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Mieters zu entfernen. Sie ist weiter berechtigt, die Gegenstände zu veräußern.

§ 16 Adressdaten des Mieters, Adressänderung

1. Der Mieter hat der Vermieterin bei Vertragsschluss seine Adresse und nachfolgend Änderungen seiner Adresse alsbald mitzuteilen. 2. Soweit der Mieter ins Ausland verzieht oder dort ansässig ist, hat er einen zur Entgegennahme von Schriftstücken im Inland Bevollmächtigten zu benennen.

§ 17 Behörden

1. Bei einem Verstoß gegen die vorstehende Klausel § 3 ist die Vermieterin berechtigt, die Behörden zu informieren. 2. Es besteht zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen, dass den Behörden Zutritt zu den Räumlichkeiten gewährt wird. Eine Haftung der Vermieterin ist insoweit ausgeschlossen.

§ 18 Ableben des Mieters

Stirbt der Mieter, so haben sich die Erben durch Erbschein, Testamentsvollstrecker durch Testamentsvollstreckerzeugnis auszuweisen. Wird ein Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt, oder eine Ausfertigung oder eine vom Gericht beglaubigte Abschrift einer Verfügung von Todeswegen und der Eröffnungsverhandlung, so darf die Vermieterin mit befreiender Wirkung die eingebrachten Gegenstände der Person übergeben, die im Erbschein als Erbe oder zum Testamentsvollstrecker berufen ist. Sind mehrere Erben vorhanden, so kann die Vermieterin die Benennung eines Bevollmächtigten verlangen. Ist eine Vollmacht für den Fall des Todes des Mieters erteilt, so kann die Vermieterin den Nachweis des Todes des Mieters durch Vorlage der Sterbeurkunde verlangen.

§ 19 Anwendbares Recht

Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

§ 20 Gerichtsstand

Es bleibt bei den gesetzlichen Gerichtsständen, soweit der Mieter Verbraucher ist. Soweit der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB ist, ist ausschließlicher, nationales und internationaler Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Mietvertrag Wuppertal, wobei es der Vermieterin unbenommen ist, den Mieter auch an seinem allgemeinen oder sonstigen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 21 Sonstige Bestimmungen

Vor und in der Lagerhalle ist Rauchen verboten.

§ 22 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.


Dezember 2013